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Kirchenstiftung

Kirchen-Stiftung-Holtland
Unsere Stiftung wurde im Jahr 2011 gegründet, nachdem unserer Gemeinde eine größere Summe für diesen Zweck gespendet worden war. Aus Rücklagen der Kirchengemeinde wurde dieser Betrag aufgestockt, sodass das Startkapital Euro 35.000 betrug. Das Geld ist sicher und zinsgünstig im Rücklagenfonds des Kirchenkreises Emden-Leer angelegt.

Jeder Zustiftungsbetrag ist steuerlich absetzbar. Für Spenden und Zustiftungen werden selbstverständlich Zuwendungsbestätigungen zur Vorlage beim Finanzamt ausgestellt.

Die Kirchen-Stiftung-Holtland verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchlich gemeinnützige Zwecke. In einer vom Landeskirchenamt genehmigten Satzung ist die Arbeit der Stiftung, vor allem die Mittelverwendung, geregelt.

Wie kann ich mitmachen? 

Spenden, Schenkungen und Erbschaften können jederzeit in das Stiftungsvermögen eingebracht werden.

Unsere Bankverbindung

Ev.-luth. Marien-Kirchengemeinde Holtland

DE16 2856 3749 0001 0197 02

Konto-Nummer: 1019702

Bankleitzahl: 285 637 49
Wo erhalte ich nähere Auskünfte?
Bei allen Fragen zur Arbeit der Kirchen-Stiftung-Holtland wenden Sie sich bitte an die Kuratoriumsmitglieder oder an das Ev.-luth. Pfarramt, Pastor Sven Grundmann, Schulstr. 7, 26835 Holtland, Tel: 04950/2218, KG.Holtland@evlka.de

Kuratoriumsmitglieder im Jahr 2020:

Herr Helmut Boekhoff, Holtland 

Frau Gerda Gerdes, Holtland (Kirchenvorsteherin)

Pastor Sven Grundmann (Vorsitzender)

Frau Elke Seeber, Brinkum

Frau Nicole Sackl, Holtland (Kirchenvorsteherin)

Satzung der Kirchen-Stiftung-Holtland

Nichtrechtsfähige Stiftung kirchlichen Rechts
 Genehmigung des Landeskirchenamtes der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers vom 02.01.2012

Satzung in der Fassung vom 15. Dezember 2011


Satzung der Kirchenstiftung Holtland 

§1

Name, Rechtsform

(1) Die Stiftung führt den Namen:

„Kirchenstiftung Holtland“

(2) Sie ist eine nicht rechtsfähige kirchliche Stiftung öffentlichen Rechts. Sie besteht in der Trägerschaft der Ev.-luth. Marien-Kirchengemeinde Holtland - im Folgenden als „Stiftungsträgerin“ bezeichnet - und wird von dieser folglich im Rechts- und Geschäftsverkehr vertreten.


§2

Stiftungszweck

(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung und Sicherstellung der kirchlichen Arbeit auf dem Gebiet der Marien-Kirchengemeinde Holtland. Gründungsstifter ist die Evangelisch-lutherische Marien-Kirchengemeinde Holtland. 

(2) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Bereitstellung von Mitteln

- für missionarische Aufgaben
 - zur Finanzierung von Sachkosten
 - zur Finanzierung von Personalkosten von Mitarbeitern
 - zum Erhalt der Gebäude der Kirchengemeinden
 - zur Ermöglichung kultureller Angebote
 - zur Pflege des Andenkens der Verstorbenen auf dem Friedhof der Kirchengemeinde Holtland
             - für alle weiteren kirchlichen und diakonischen Aufgaben im Sinne des Stiftungszwecks.


§3

Gemeinnützigkeit

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(3) Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder des Kuratoriums erhalten keine Zuwendungen oder Gewinnanteile aus Mitteln der Stiftung.


§4

Stiftungsvermögen

Das Stiftungsvermögen ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft. 

Dem Stiftungsvermögen wachsen alle Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind (Zustiftungen).

Legate können der Stiftung zugeführt werden.


§5

Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen

(1) Zur Erfüllung des Stiftungszweckes stehen ausschließlich die Vermögenserträge sowie etwaige Zuwendungen zur Verfügung, soweit diese nicht zur Vermehrung des Stiftungsvermögens bestimmt sind.

(2) Erträge können im Rahmen der gesetzlichen Grenzen des § 58 Nr. 5 der Abgabenordnung (AO) zur angemessenen Grabpflege der Stifter und Zustifter verwendet werden. Entsprechende Richtlinien können vom Kuratorium mit Zustimmung des Stiftungsträgers beschlossen werden. Die Aufstellung von Richtlinien und deren Veränderung bedarf in beiden Gremien einer ¾ Mehrheit.

(3) Zur nachhaltigen Erfüllung des Stiftungszweckes können die Mittel der Stiftung ganz oder teilweise einer zweckgebundenen Rücklage zugeführt werden, soweit für die Verwendung der Rücklage konkrete Zeit- und Zielvorstellungen bestehen.

(4) Zur Werterhaltung können im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen, Teile der jährlichen Erträge einer freien Rücklage oder dem Stiftungsvermögen zugeführt werden. Vermögensumschichtungen sind zulässig.

(5) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten und möglichst ertragreich anzulegen. Neben Renditegesichtspunkten können bei der Anlage des Vermögens auch soziale, ökologische und ethische Kriterien berücksichtigt werden.

(6) Ein Rechtsanspruch Dritter auf Gewährung der jederzeit widerruflichen Förderleistungen aus der Stiftung besteht aufgrund dieser Satzung nicht.


§6

Stiftungsorgan

(1) Organ der Stiftung ist das Kuratorium.

(2) Alle Mitglieder des Kuratoriums müssen einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland angehören. Die Mehrheit muss Mitglied der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers (oder der Marien-Kirchengemeinde Holtland) sein. 

(3) Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich tätig. Sie haben nur Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Auslagen.


§7

Kuratorium

(1) Der Kirchenvorstand beruft mindestens 5 und höchstens 10 Kuratoriumsmitglieder, darunter 1 Mitglied des Pfarramtes sowie 2 Mitglieder des Kirchenvorstandes. 

(2) Geborene Mitglieder sind ein Mitglied des Pfarramtes sowie zwei Mitglieder des Kirchenvorstandes. Diese werden durch den Kirchenvorstand benannt. Der Kirchenvorstand beruft die weiteren Kuratoriumsmitglieder.

(3) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Es gibt sich für seine Tätigkeit eine Geschäftsordnung.

(4) Die geborenen und berufenen Mitglieder können bis zur in Abs. 1 beschriebenen Größe des Kuratoriums weitere Mitglieder bestellen (kooptierte Mitglieder). 

(5) Die Amtszeit der Kuratoriumsmitglieder beträgt vier Jahre. Sie endet jeweils zum 31.12. des Jahres in dem das vierte Jahr der Mitgliedschaft vollendet wird. Wiederbestellung ist zulässig. Beim Ausscheiden eines kooptierten Kuratoriumsmitglieds kann für den Rest der Amtszeit von den verbleibenden nicht kooptierten Mitgliedern ein Nachfolger benannt werden. Fällt die turnusmäßige Bildung des Kuratoriums auf das Jahr der Neubildung der Kirchenvorstände, verlängert sich die Amtszeit der Kuratoriumsmitglieder auf fünf Jahre.

(6) Abweichend von §7 Absatz 5 wird der Gründungsvorstand zur Hälfte auf zwei Jahre berufen, um eine Kontinuität zukünftiger Arbeit zu gewährleisten. 

(7) Dem Kuratorium sollen Personen angehören, die besondere Fachkompetenz und Erfahrung im Hinblick auf die Aufgabenerfüllung der Stiftung aufweisen. Ein Mitglied soll in Finanz- und Wirtschaftsfragen sachverständig sein.

(8) Kuratoriumsmitglieder scheiden vorzeitig aus 
 a) aus wichtigem Grund durch Abberufung des Stiftungsträgers. Dem Betroffenen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
 b) durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden.



§8

Aufgaben des Kuratoriums

(1) Das Kuratorium beschließt über die Verwendung der Stiftungsmittel. Anträge können hierzu ausschließlich aus der an der Stiftung beteiligten Gemeinde gestellt werden. Gegen Entscheidungen zur Vergabe der Mittel steht dem Kirchenvorstand ein Vetorecht zu, wenn sie gegen die Satzung, rechtliche oder steuerliche Bestimmungen verstößt. Das Kuratorium fördert ideell und aktiv den Stiftungszweck. Es berichtet mindestens jährlich öffentlich über die Tätigkeit der Stiftung.

(2) Beschlüsse des Kuratoriums werden in der Regel auf Sitzungen gefasst. Das Kuratorium wird von der Stiftungsträgerin nach Bedarf mindestens aber einmal jährlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu einer Sitzung einberufen. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn mindestens drei Mitglieder des Kuratoriums dies verlangen.

(3) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, unter ihnen der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder anwesend sind und niemand widerspricht.

(4) Das Kuratorium trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern die Satzung nichts Abweichendes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, ersatzweise seines Stellvertreters den Ausschlag.

(5) Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen und vom Sitzungsleiter und dem Protokollanten zu unterzeichnen. Sie sind allen Mitgliedern des Kuratoriums innerhalb von 30 Tagen zur Kenntnis zu bringen.

(6) Wenn kein Mitglied des Kuratoriums widerspricht, können Beschlüsse im schriftlichen oder fernschriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden. Im schriftlichen Verfahren gilt eine Äußerungsfrist von drei Wochen seit Absendung der Aufforderung zur Abstimmung.

(7) Beschlüsse, die eine Änderung des Stiftungszwecks oder die Auflösung der Stiftung betreffen, können nur auf Sitzungen gefasst werden. Sie bedürfen der Zustimmung des Kirchenvorstands.

(8) Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung des Kirchenvorstands.


§9

Treuhandverwaltung

(1) Die Stiftungsträgerin verwaltet das Stiftungsvermögen getrennt von ihrem Vermögen. Sie vergibt die Stiftungsmittel und wickelt die Fördermaßnahmen ab. 

(2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(3) Die Stiftungsträgerin legt dem Kuratorium innerhalb der ersten 6 Monate des Folgejahres einen Bericht vor, der auf der Grundlage eines Vermögensnachweises die Vermögensanlage sowie die Mittelverwendung des abgelaufenen Jahres erläutert. Im Rahmen seiner öffentlichen Berichterstattung sorgt das Kuratorium auch für eine angemessene Publizität der Stiftung.

(4) Die Stiftungsträgerin kann die Stiftung für ihre Verwaltungsleistungen mit angemessenen pauschalierten Kosten belasten. Vereinbarte Zusatzleistungen und Reiseaufwendungen werden gesondert abgerechnet.


§10

Anpassung der Stiftung an veränderte Verhältnisse und Auflösung

(1) Ändern sich die Verhältnisse derart, dass die dauernde und nachhaltige Erfüllung eines der Stiftungszwecke nach Feststellung des Kirchenvorstands und des Kuratoriums nicht mehr sinnvoll möglich ist, so können diese gemeinsam einen neuen Stiftungszweck beschließen. Der neue Stiftungszweck hat gemeinnützig zu sein und auf dem Gebiet der Ev.-luth. Marien-Kirchengemeinde Holtland zu liegen.

(2) Der Kirchenvorstand und das Kuratorium können gemeinsam die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauerhaft und nachhaltig zu erfüllen.

(3) Die Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 2 bedürfen der ¾ Mehrheit im Kirchenvorstand und der ¾ Mehrheit im Kuratorium.


§11

Vermögensanfall

Im Falle der Auflösung, Aufhebung oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke der Stiftung fällt das Stiftungsvermögen an die Ev.-luth. Marien-Kirchengemeinde Holtland oder deren Rechtsnachfolgerin mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte kirchliche und gemeinnützige Zwecke zu verwenden, die dem Stiftungszweck möglichst nahe kommen. 


§ 12

Kirchenaufsichtliche Genehmigung

Die Beschlüsse des Kirchenvorstandes über die Errichtung, Übernahme, Änderung oder Auflösung der Stiftung bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes.


 

 

 

Holtland, den 15. Dezember 2011

 

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